Erster Abschnitt.
Die jetzt in England geltenden Rechtsbestimmungen wegen desLibells.
^edeö auf das unbedingte Recht der Personen bezüglicheGesetz hat seine Grundlage im Gesetze der Natur,welches nichts anders ist als ein Ausspruch der Ver-nunft (lliotumeu rstioms).
Der Gesetzgeber, indem er ein Gesetz aufstellt, thutnichts anders, als daß er jenes ewige Gesetz von neuembekannt macht; und wegen der Folgen, die es in Bezugauf die gesellschaftlichen Verpflichtungen bewirken soll,fügt er zu dessen moralischer Verbindlichkeit noch mensch-liche Belohnungen oder Strafen hinzu »).
Die Vollkommenheit jeder Gesetzgebung besteht dem-nach darin, daß sie sich so viel als möglich der natürli-
Darin' allein besteht nicht der Charakter des positivenGesetzgebers. Er hat das allgemeine natürliche oder Vernunft-gesetz auch auf die besondern empirischen Verhältnisse und Uni-stande dieser oder jener Gesellschaft zu beziehen, um sie dadurchrechtlich zu bestimmen. A. d. U,