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den Wohnungen des Druckeos und des Redaktors gemacht,sind gut und gültig für alle Theilnehmer.
iz. Der Scempelsatz für die Erklärungen ist aufeinen Schilling bestimmt.
Die Stempclkommissare können von obigenErklärungen Abschriften fertigen lassen, die, von ihnenbeglaubigt, vor Gericht gleiche Gültigkeit haben.
15. Jede von den Stcmpelkommissaren nicht beanfstragte Person, die eine freche beglaubigte Abschrift aus-fertigen mürde, soll ioo Pf. St. Strafe zahlen.
ib. Ebendieselbe Geldstrafe erleidet jeder Agent derSteinpclkommissare, der fälschlich bezeugen würde, daßder zur Unterstützung der Erklärung ersoderliche Eid ge-leistet worden, oder daß eine falsche Abschrift von derErklärung richtig sei.
17. Vom 1. Jul 1798 an wird von jedem Blatteoder Neuigkeitspapiere innerhalb der ersten sechs Tageseiner Bekanntmachung ein vom Drucker oder Redaktorunterzeichneter Abdruck den Stcnipclkomnussaren oder ihrenAgenten überliefert, bei Strafe einer Geldbuße von 20aPf. St. Dieser Abdruck wird in deren Archiven aufbe-wahrt und hat während der ersten zwei Jahre gerichtlicheGültigkeit.
18. Jedes ungestempelte Ercmplar eines öffentli-chen Blattes oder Neuigkeuspapicres wird den Druckereiner Geldbuße von 20. Pf. Sr. für jedes einzele Erem-plar unterwerfen.
ich Jede Person, die ein ungestempeltes Eremplareines öffentlichen Blattes oder Nenigkeitöpapieres empfängt