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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
148
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6. Die Erklärungen können nur dnrch die obenangezeigten vier Personen gemacht werden. Sie sind abergehalten, innerhalb der ersten sieben Tage von der ge-schehenen Erklärung an, bei Strafe einer Geldbuße von50 Pf St., den andern Miieigenihnmcrn davon Kennt-lich zu geben.

7. Jeder Drucker, Nedaklör, Austheilcr oder Ver-kaufer von Nenigkcitspapieren, der selbige herausgibt,auStheilt oder verkauft, ohne daß vorher jene Erklärunggemacht worden, soll ic)O Pf. St. Strafe zahlen.

8. Wer eine falsche oder nicht nach obiger Form ein-gerichtete Erklärung macht, zahlt 100 Pf. St. Strafe.

9. Diese Erklärungen gelten als Beweismittel vorGericht gegen die, so sie gemacht haben, bis zum aner-kannten Beweise des Gegentheils, woferne sie nicht vor-her erklärt haben, daß sie bei der Unternehmung diesesJournals nicht mehr gebraucht werden oder keinen wei-ter» Amheil daran haben.

10. Die Namen und Wohnungen des Druckers unddes Redaktors werden auf jedes Blatt gedruckt, beiStrafe einer Geldbuße von ic?o Pf. St.; und bis zumanerkannte!! Beweise des Gegentheils werden jene alö solchebetrachtet und sind in dieser Eigenschaft verantwortlich.

lt. Im Fall einer gesetzlichen Verfolgung wird derBeweis, daß das in Anspruch geuommeue Blatt publi-zier sei, nicht gefodcrt, indem die im 1. und 2. Ar-tikel vorgeschriebne Förmlichkeit diesen Beweis unnörhigmacht.

12. Alle Vorladungen, in der Druckerei oder in