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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
150
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»ud behalt, unterliegt ebenfalls einer Geldbuße von 20Pf. St. für jedes empfangene und behaltene Eremplar.

20. Jeve Person, die ei» ungestempeltes öffentli-ches Blatt oder Neuigkeitspapicr außer England befö-derl oder befödern laßt, unterliegt einer Geldbuße vonIvo Pf. St.

21. Eine Geldbuße von 500 Pf. Sr> erleiden die,welche dergleichen ungestempelte Eremplare nach Frank-reich, Spanien und andern im Kriege mit England be-griffenen Landern befödern.

22 In den Fallen, wo eine Person einem Frie-densrichter eidlich erklärte, daß eine andre Pe>son die Ab-sicht habe, in irgend ein mit Großbritannien im Kriegebegriffenes Land dergleichen ungestempelte Blätter zu be-födern, und wo zener Friedensrichter es raihsam fände,die angegebne Person vorzuladen und zu befragen, dieseaber weder erscheinen noch Red' und Antwort geben wollte,soll diese Weigerung mit einer Geldbuße von 50 Pf. St be-straft und die Bezahlung derselben mit Gefangniß erzwun-gen werden können, das aber nicht über drei Monate dauerndarf. Die weggenommenen Blätter werden konfiszirt.

2Z. Im Fall einer von den Eigenthümern öffentli-cher in Großbritannien gedruckter Blätter außer briiti,schein Gebiete wohnte, soll sein Name und Aufenthaltin der Erklärung genau bezeichnet werden. *)

-) Dieser Artikel gehört offenbar zu de» beiden ersten, in-dem er hier wie verloren steht, lieberhaupt ist das Gesetz auchin logischer Hinsicht nicht gut redigirt. A. d. U.