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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
146
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dem Andenken dieser beiden großen Staatsmänner aufgleiche Weile nachtheilig sind. Als obiges Gesetz vonbeide» Häusern angenvnimen wurde, waren im Hauseder Gemeinen von 558 Mitgliedern nur 5z zugegen, unddas Gesetz ging durch mir einer Mehrbeit von gg, Stim-men gegen y; von wenigstens 250 PärS saßen nur 14im Oberhausc, und der Beschluß der Gemeinen wurdenur von 8 Pars angenommen.

Der Zweck des Gesetzes war, wie gesagt, die Ver-antwortlichkeit der Herausgeber von Zeiischnften zu ver-stärken oder sie vollständiger und gewisser zu machen.Mau hätte dieß durch Kauzioncn erreichen können; abermau wollte lieber in gewissen Fallen die Gesangnißstrafeaus eine größere Menge von verantworiljchcn Personenanwenden können. Das Gesetz verbot auch geheime Ab-drücke ungestempelter Journale durch fiskalische Anord-nungen und die Enirückung von Arcikcln gegen die Re-gierung, so wie von Aus ügen aus fremden Jeirungen.Das Gesetz zog de» Vortheil der Angeber ins Spiel undversicherte so seine Vollziehung durch Ueberlassung derHälfte von den aufgelegten Geldbußen.

Es ist dieß das Gesetz vom z8 RegierungsjahreGeorg's lll- oder vom 28. Inn 17Y8, welches sich nacheiner sehr kurzen Einleitung so ausdrückt:

Art. l. Niemand kann nach Verlauf von vierzigTagen, gerechnet vom Datum dieses Gesetzes, druckenoder herausgeben, oder lassen drucken oder herausgeben,irgend ein NemgkeitSpapicr (Zeitung) ober andres Werk,