gen von größerer oder minderer Allgemeinheit, und nütz-liche oder angenehme Gedanken, deren Erkennli.iß oderMirrheilung das Publikum imeressirtc, die aber auchwohl zu unbestimmten Tagen oder Zeilen hatte gcichehnkönnen.
Wenn die Zensur die Anwendung eines Rechtes seinkennte, oder vielmehr wenn die Einführung derselben reinRecht verletzte, wo sollte die Ausübung jener Jensur be-ginnen? Es wäre offenbar unmöglich, diesen Punkt ge-nau zu bestimmen. ")
2. Dienlichkeit (vonvenu neu) einer Zensur.
In Ansehung der Regierung und der össeur ichc»,durch die Verfassung bestimmten, Gewalten fragt es sich:Könnten und wollten sie sich auswerfen zu Handhabernder öffentlichen Meinung, einer furchtbaren Macht, dieim Ntprascnlarivsystemc noch über ihnen steht, die sieaufrecht halt und niederwirft?
H Die Sache ist hier ungefähr so behandelt, wie sich diealten Dialektiker über die Frage stritten: Wann beginnt eineZahl oon Körnern ein Hanse zu sein? oder: Wie wenig Haaremuß man haben, um ein Kahlkopf zu Heisien? Das ist aber einesophistische Behandlungsart. Der Gesetzgeber handelt nach demAngcnmaasie des gesunden Menschenverstandes. Und da wirder eben so wenig in Verlegenheit sein, zu bestimmen, ob die-ses oder jenes Ding ein Journal, als ob es ein Hanfe oderein Kahlkopf sei. Ileberdieß ist hier auch nicht von Journalenüberhaupt, sondern von solchen die Rede, welche die Begebenheiten des Tages vor aller Welt besprechen. A. d. !!.