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Z7- Die Klage zur Eintreibung der zuerkannte»Geldbuße kann von den Gerichtshöfen nur innerhalb dreiMonaien von der Zeit der Ucberrrctung angenommenwerden.
z8. und zy. Diese Artikel betreffen die bloße Form.
Dieses Gesetz dürfte eben nicht sehr nothwendig schei-nen. Die Vergehen der Presse wa e» durch die Juris-prudenz über die Bestrafung des Libells schon erreicht.Der größte Theil der Prozesse, die mir angeführt haben,betraf die Drucker. Es war unter ihnen Gebrauch, ih-ren Namen oder den eines Buchhändlers aus die aus ih-ren Pressen hervorgegangene» Werke zu setzen. Ihr per<söuliches Interesse, die Erhaltung des Eigenthumsrechtcsder Schriftj.eller federten dieß. Das Gesetz vom I. 1799hat also weiter nichts gcthan, als eine Verbindlichkeitaus dem zu machen, was schon vernünftiger Gebrauchwar. *)
Indessen finden sich auch Fehler in diesem Gesetze.Die Geldbuße, welche dem Drucker wegen Ucbertretnngdes 27. Artikels auferlegt werden sollte, war zu stark,um »ich! die Begierlichkcit der Angeber zu Berechnungenzu reizen. Man hakte einen Drucker gebeten, einen Titel
) Die Kritik des Verfassers ist hier nustattbaft. Was derDrucker aus Gebrauch that, kennt' er auch unterlassen. DaSGesetz federte mit Recht die beständige Beobachtung dieses Ge-brauchs als Pflicht. S. die Anmerkung zum 5. ?. unsers obigenEntwurfs S. is. A- d. ll.