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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
135
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zu machen, der ganz genau dem Titel einer elzevirschenAusgabe, wo der Titel fehlte, entspräche. Zu diesemBehnfe waren besondre Lettern gegossen, ein besondresPapier gemacht worden. Das war ein Wunder von In-dustrie und Geschicklichkeit. Der Drucker ward angege-ben und verurtheilt, so vielmal 20 Pf. St. zu bezahlen,alö er solche Titel abgezogen hatte. *)

Bei einer andern Gelegenheit hatten die Arbeiter ei-ner Druckerei in London, gelegen in der Paternoster-Straße,boshafterweise auf dem Titel eines Werkes das Wort Lon-don weggelassen. Sie hatten hernach ihren Meister an-gegeben, und er wurde zu einer Geldbuße von 20,000Pf. St für izoo Eremplare verdammt. Tue Rich-ter brauchten zwar m der Thal ihre ermessende Gewalt,um die Buße zu ermaßigen. Aber das war wieder einwillkürliches Belieben. Die Gesetzgebung verbesserte alsoim I. 18t 1 jenen 27. Artikel und verordnete, daß inden Fallen dieser besonder» Ueberlretung die Geldbußeauf 5 Pf. St- ermäßigt werden, überhaupt aber nichtloa Pf. übersteigen könnte.

) Das war Unsinn, aber eine Folge der in England ge-wöhnliche» buchstäblichen Anwendung des Gesetzes, das freilichin diesem Punkte schon an sich zu hart war. A. d. U.

) Wenn für jedes Eremplar nach Art. 27. des Gesetzes20 Pf. St. bezahlt werde» mußten, so betrug die Summe ei-gentlich 2v x i5oo m 20,000 Pf. St. Und wenn die Richterdieselbe nur auf 20,000 ermaßigten, so war dies? abermal Un-sinn, da der Drucker eigentlich gar nicht straffällig war.

A. d. U.