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24. Dieser Artikel rcservirt die Rechte der beide»Universitäten.
25. Die Schrift-Gießer und Händler sollen dienämliche Erklänmg abgeben und im Unterlassungsfalledie nämliche Geldstrafe erlegen. Jene Erklärungen wer-den dem Staatssekretär uberliefert.
26. Die Schrift - Gießer und Händler sollen einRegister halten, in welches sie die Namen der Personenschreiben, denen sie Lette n überlasse» oder verkaufen.Diese Register müsten sie den Friedensrichtern vorlegen,wenn sie dazu aufgefodert werden.
27. Der Name des Buchdruckers und keine Woh-nung müssen leserlich, r>chlig und genau, auf dem eiltenund letz eu Blatte eines von ihm gedruckten Werkes,wenn dieses aus mehr als einem Blatte besieht, angege-ben sein, bei Sirafe einer Geldbuße von 20 Pf. St.für jedes Eremplar, in welchem diese Vorschriftnicht befolgt ist.
28. Dieser Artikel reservirt die Rechte und Privi-legien des Parlements.
29. Die Buchdrucker sind verpflichtet, ein Erem-plar jedes von ihnen gedruckten Werkes zu behalten,vom Verfasser unterzeichnen zu lassen und dein Friedens-richter vorzulegen, wenn sie dazu aufgefodert werden, indem Zeiträume von sechs Monaten, welche von dem Tagelaufen, wo der Druck begonnen, bei Strafe der nämli-chen Geldbuße.