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2. Preßgesetzgeb uug nach der Revoluzio»im Jahre iv88>
Wiewohl die Presse zur Zeit der Revoluzion nochnicht von den Fesseln befreit war, welche die royalisiischeNeakzion des zweiten und langen Parlements Karl's II.ihr angelegt harte, so genoß sie doch tharlich einer großenFreiheit und erhielt sie auch rechtlich im I. ibyz.
Die Freiheit der Presse wurde von nun an als einsder kostbarsten und Heiligsien Rechte in der gesellschaftlichenVerfassimg betrachtet.
Vis zum Ende des i8< Jahrhunderts wurde keinGosel; gegeben, um die Zensur wieder eincusuhre» oderum den Verkehr der Buchte uckcr und Buchhändler zubeschranken. Man versuchte es zwar wahrend des Kriegsweqen der Unabhängigkeit der vereinten Staaten uiiierdem so sehr verabscheuten Ministerium des Lords North,aber obne Erfolg. Das englische Volk setzte eine» sohohen Werth auf das Recht der Preßfreiheit, daß mannicht einmal die Annahme einiger Polizeigcsetzc, die sichdarauf beschrankten, die Ausübung desselben zu regeln,durchsetzen konnte.
Erst im I. 1799 bewirkte der populäre oder viel-mehr allmachtige Minister Pitt einige beschrankende Maaß-regcln, in Rücksicht auf gewisse Gefahren und Mißbraucheder Presse, welche der Bericht eines geheimen Ausschus-ses über die geheime» Gesellschaften in Großbritannienund Irland, ihren Briefwechsel unter einander und die