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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
127
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11. Die Zahl der Schriftgießer soll vier, die derBuchdrucker zwanzig sein oder darauf zurückgeführtwerden, ungerechnet die Buchdrucker des Königs und derUniversitäten. *) Die eben erwähnten vier Schriftgießerund zwanzig Buchdrucker sollen von dem Erzbischof vonCanterbury und dem Bischof von London ernannt wer-den. Sie sollen eidlich verpflichtet werden und eine Kau-zion von Zoo Pf. St. leisten, welche von der Königs-bank und den Friedensrichtern in ihren vierteljährigen Siz-zungen in Empfang zu nehme» ist.

12. Kein Buchdrucker soll mehr als zwei Pressenhalten.

iz. Dieser Artikel betrift die Lehrlinge derselben, und

14. Die ArbeitSleute in den Buchdruckereien.

15. Die Kammerboren des Königs, versehen miteiner von Sr. M. selbst oder von einem der Staatsse-kretäre unterzeichneten Befehle, oder die Meister und Die-ner der Buchhändlerinnung vou London, begleitet voneinem Konstabel, sind berechtigt, die heimlichen und un-erlaubten Druckereien und Buchhandlungen, so wie diemit Uebertretung gegenwärtigen Gesetzes gedruckten Bü-cher aufzusuchen. Letztere werden sie den respektive« Zen,surkommissionen überliefern, welche darüber nachGutdünken verfügen werden.

ib. Die Uebertreter gegenwärtigen Gesetzes werdenfür das erste Mal auf drei Jahre von ihrem Amte oder

) Im Terte steht ses ininlsnes, daß es aber ses univer-

sitee heißen solle, besagt das Druckfehlerverzeichnis!. A. d. l!.