Druckschrift 
Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
126
Einzelbild herunterladen
 

> ,-5 GM " HMM z- MMS ^ ^ cftb

aufrührerischen und gefährlichen Bücher verord-nen, was ihnen gut dünkt, fls

6. Dieser Artikel erkennt die EigenihumSrechre derSchriftsteller an ; aber die Geldstrafe derer, welche einWerk ohne Berechtigung von Seiten des Verfassers dtnk--ken lassen möchten, betragt nur l> Sch. 8

7. Die Drucker müssen ihre Namen und ihre -Woh-tiungen auf alle Werke setze», welche sie drucken, beiStrafe der Konfiskazion der ohne ibren Namen gedruck-ten Bücher, so wie ihrer Pressen und Leitern. Sie müs-sen auch mit einer Erlaubnis;, eine Buchdruckerei zu ha-ben, versehen sein; sonst werden sie als Uebenreter desGesetzes verfolgt werden.

8« Bücher verkaufen können nur die Mitglieder derBuchhandlerinnung von London oder die, so eine Er-laubnis; dazu vom Diözesanbischof erhalten haben. Sitmüssen sieben Jahre bei einem Buchhändler m Londongelernt habe» oder Söhne eines solchen sein, bei Straftder Konfiskazion aller Bücher in ihren Laden, nebst an-dern Strafen.

y. Es ist verboten, englische Bücher, die außerdem Reiche gedruckt sind, einzuführen, bei Strafe detKonfiskazion.

10. Buchdruckereien können in London nicht ange-legt werden ohne eine vorgangjge, in die Register derBuchhandlerinnung von London einzutragende, Erklärung,welche den Namen und die Wohnung des Buchdruckersnebst der Beschreibung »nd der Anzahl seiner Pressenenthalt.