Druckschrift 
Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
125
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Bücher theologischen, medizinischen, phi-losophischen, physikalischen :c. Inhalts, an-ders als mir Erlaubniß des Erzbischofs von Eanlerbury,oder des Bischofs von London, oder der Vizekanzler derbeiden Universitären, jedoch bloß in deren Spreng ln.

g. Es sollen dem Zensor zwei handschristlicheKopien von englischen Büchern und bloß eine von an-dern Büchern überliefert werten. Der Druck kann nurnach einer von jenen beiten Kopien gemacht werden,wenn sie vom Zensor gezeichnet ist, welcher bezeugt, daßsie nichts enthalte gegen den christlichen Glauben,die Lehre und Zucht der anglikanischen Kirche,den Staat oder die Regierung des Reichs, und ge-gen die guten Sitten. Nach dem Drucke soll dieHandschrift an das Archiv der mit Prüfung des Werksbeauftragten Zensurkommission abgeliefert werden.

z. Ausländische Schnsten könne» nur durch denHafen von London eingeführt, und die Ballen nicht ehergeöffnet und vertrieben werden, als nachdem sie die Zen-sur passirr sind. **) Der Erzbischof von Canterbury oderder Bischof von London werden wegen der häretischen.

") Auch hier laufen die guten Sitten nur so hinter-drein; das Interesse der Kirche und des Staats geht allenandern vor. A. d. U.

Der Ausdruck ist hier offenbar verfehlt. Die Ballenwerden ja nicht zeusirt und vertrieben, sondern die Bücher, unddiese können nicht eher zeusirt und vertrieben werden, als bisdie Ballen geöffnet sind. Ob diese Jnkonvenienz dem englischenGesetzgeber oder dem Verfasser zur Last fallt, weiß ick nicht.

A. d. !l.