I?. I
sind. Daher kann keine Bibel ohne seine Erlaubuiß ge-druckt werden, und diese Erlaubniß wird nur gegeben,wenn der Terr der zu druckenden Bibel mit dem der Vul-gare einnimmt.
Ebenso verhält es sich mit den Gebet- und andernBüchern, die zur Liturgie der anglikanischen Kirche gehö-ren. Aber die von andern christlichen Gemeinheiten sinddurch das Toleranzgesetz davon ausgenommen.
Als einem der sich gegenseitig ergänzenden Thcileder gesetzgebenden Gewalt kommt dem Könige die Be-wahrung der Gesetze, die davon ausgegangen, und dieBewachung seiner Archive zu. Kein Statuten- Gesetz -und Nechtsbuch (ooi-Ms juris) kann ohne seine Erlaub-niß gedruckt werden.
So weit erstrecken sich die Vorrechte der Krone, wo-durch zugleich die Freiheit der Presse beschrankt wird. *)
2) Die Gesetzbeamten der Krone und andre Recbtsgelehr-ten haben sich der Ausübung dieses Rechtes angemaaßt, undsie verhindern jede Herausgabe einer Schrift dieser Art, welchedaraus abzwecken konnte, die Kenntnis! der Gesetze leichter undgemeiner zu machen.
') Sonach wäre in dieser Hinsicht die Presse in Englandnoch beschränkter, als in Deutschland. Eine neue, von derVnlgate abweichende, Bibelübersetzung zu machen und heraus-zugeben, ist wenigstens im protestantischen Deutschlandc Jedemerlaubt, und selbst im katholischen sind einige der Art erschie-nen. Auch Rechtsbücher darf Jeder bei uns herausgeben, wennes gleich in der Natur der Sache liegt, daß sich nur Rechtsge-lehitc damit befassen werden und daß Bücher dieser Art, ohneöffentliche Antorisazivn herausgegeben, keine öffentliche Gültig-keit haben. A. d. st.