kurv an die Kanzlei in den großem, sowohl bürgerlichenalS peinlichen, RechtShändeln allgemein geworden.
In der Kanzlei, die man einen Gerichtshof der Bil,ligkcit und deS Gewissens nennt, urrheilr der Lordkanzlervon England allein, nach gegenseitigen Vortrage», sei-nem Gewissen und seinen Einsichten znsolgc, über allevor ihm angebrachten Sachen. Nachdem er gesprochen,hört alle weitere Berufung auf.
Seil dem Anfange des Nevoluzionskriegeö sind dieRekurse sehr gcmisbrancht und vervielfältigt worden.Seil i8io hat der Lordkanzler bei vcrschloßne» Thorenin der Form von Referaten mehre Sachen vom höchstenJmeresse abgcnriheilt. Die öffentliche Meinung hat sichdagegen erklärt. Aber sie konnte nicht zu einer Zeit ge-hört werden, wo die in beiden Häusern des ParlemcntSgemachten Anträge zur Abschaffung solcher Misbränchedurch die minisierialc Mehrheit verworfen wurden.
So sind die MiSb'äuche immer im Wachsen begriffengcw ffn. So ist die englische JnriSprudenz über das
e) Hm Mottat Marz ».w. ward im Aberbause ein Antraggemacht zur Abschaffuna deS MisbranchS der Appel azioncn oderRekurse an die Kanzlei; er ward verworfen. So ging cö aucham 4. deff. Mon. dem Antrage deS Lords Holland in dem-selben Hause, und den Antragen des LordS Folkcstone undSamuel Nomilln's, betreffend die Fehler der Gesetze we-gen gerichtlicher Verfolgung der politischen Libelle, und die Un-gewißheit und Barbarei der peinlichen Gesetze überhaupt. EineReform der englischen Gesetzgebung ist gewiß notbig, aber iiewird großen Widerstand in und außer den Kammern finden.ES werden ja so Viele fett von den Mißbrauchen. Die Rekursebringen das Einrommen der Kanzlei auf 60,000 Pf. St.