Man findet in dieser die nämlichen Förmlichkeiten,welche das Gesetz wegen der Ziehung der Geschwvrnendurchs Leos vorgeschrieben, dieselbe Art der Verwerfung,dieselben Motiven zur Begründung derselben, und die-selbe Beurtheilung ihrer Gültigkeit, als im gemeinenSchwurgerichte.
Der einzige Unterschied besteht darin, daß die zuerstdurchs Lovs gezognen 6o Geschwvrnen vom Stande desBeklagren sein müssen, so weit es nur immer möglich.
In beiden Arten der Urrelsjnr» müssen die Geschwvr-nen einstimmig sein, um ihre Erklärung (vsräict) zugeben.
Sie werden in den Sälen des Gerichtshauses ein-geschlossen, und ruhen und speisen daselbst, bis sie ihreErklärung von sich gegeben. Diese kann in Bezug aufdie Sumde, wo die Geschwornen einig wurden, insge-heim ausgesprochen unv dem Oberrichier mitgelheilt, mußaber nachher öffentlich wiederholt werden.
Wenn der wegen eines Libellverbrechens Angeklagtemid Verurrheilte Nichtigkeiten im Ve> fahren findet, somacht er Einspruch gegen das Urtheil und appellirr an denKanzleigerichtshvs zur Revision und Kassazion desselben.
Der Rekurs an die Kanzlei wurde sonst selten ge-stattet. Die Vernunft soderte jedoch eine Reform derUrtheile, bei welchen die für Leben, Freiheit und Eigen-thum des Bürgers so heilsamen Formen nicht beobachtetund die Gesetze offenbar verletzt worden waren. Manhat aber Misbrauch damit getrieben; und so ist der Re-
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