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Auch in Ansehung der zwölf übrigen kann der An-geklagte noch Ausstellungen machen
1. in Bezug auf die ganze Liste, indem er nach-weist, daß zwischen ihm und dem Sheriff, der die Listegemacht, Feindschaft besiehe, oder daß unter den Sech-zigcn auch nicht Eine Person seines Standes und RangeSsich befinde, worauf die Sache an die nächstfolgendenAssisengcrichte verwiesen wird;
2. in Bezug auf die zwölf übrigen selbst, indem ernachweist, daß dieser oder jener von ihnen mit dem Geg-ner in Verwandschaft, Geschäfts- oder andern Verbin-dungen stehe, die dessen Vortheil betreffen und ihn par-teiisch machen, oder daß ihm das gehörige Einkommen undandre zum Geschwornen nöthige Eigenschaften fehlen, oderdaß er Verbrechen begangen, wodurch er ehrlos geworden.
Ucber solche Ausstellungen wird in der Sitzung selbstgenrtheilt durch zwei andre Geschworne, die durchs Lvosnoch über jene zwölf gezogen werden und die Weigerungdes Beklagten entweder annehmen oder verwerfen. Imersten Falle werden andre Geschworne substiluirt, undwenn gegen diese nichts eingewendet wird, so nimmt derProzeß seinen Gang.
Ein besondres Schwurgericht kann (außer den Fal-len des Verralhs und des Treubruchs) jeder Beklagte ver-langen, wenn er einige Kosten bezahlt. Dieß hat eraber nicht nöthig, wenn das Gericht von selbst und ohnevorausgegangene Ausfoderung erklärt, daß die Urtelsjurneine besondre sein solle.