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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
113
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11.1

Städte, welche eine besondre Gerichtsbarkeit haben,nachdem jene die Klage angenommen. Das große Schwur-gericht erkennt, wenn versammelt ist, über die Klage,beschließt ihre Zulassung und erlaßt das Anklagemaudat ge-gen den Beklagten, aber ohne ihn oder seine Raihgeber zuhören. Die Anklage wird dann fortgesetzt vor der Kö-nigsdank oder dem Assisengerichre.

Der kleinen Schwurgerichte gibt es in peinlichenSachen (Verrath und Treubruch ausgenommen) wiederzwei Arten, das gemeine (common jur^) und dasbesondre (special jur)').

Die Mitglieder des gemeinen Schwurgerichts wer-den alle drei Monate vom Vorsieher (slierill) der Graf-schaft durchs Loos gezogen ans den freien Grundeigen-thümern (lreelivlclors) der Grasschaft, die mehr als 20Pf. St. Einkünfte aus ihrem Grundeigenthume zieh»,oder aus den Hauseigcnthümern der Städte, die in derAltstadt von London ivo Pf. St., in Westminstcr undden übrigen Städten zo Pf. St. Einkünfte aus diesemihren Eigemhume zichn.

Von üo solchen Geschwornen werden nach und nachbis g8 dem Angeklagten dargeboten, der zz davon ver-werfen kann, ohne einen Grund anzugeben. Die Kronekann nur Einen davon verwerfen.

ü) Es gibt mehre Gtadtc, die eine solche Gerichtsbarkeithaben und im Schooße ihres Mmiizipallvrpers nnd ^1-

6erm«n) einen Kriminalgerichtsbof hüben. Die Freibriefe, wehche dieses Recht oerliehen, haben auch dessen Ausübung geregelt.

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