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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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miß dieser Einrichtung ist durch den eilften Paragraphde Lill »s liZIits wieder zuruckacrufen. Das erste Par-lemenr unter -Mlhclm und Maria bc.chaftigte sich in sei-nen vcrschicdncn Sitzungen sorgfältig damit, dieses Rechtzu versichern und dessen Ausübung zu regeln.

F,st alle Zivilsachen nnd alle Kriminalprozessc sindder Entscheidung der Geschwvrncn unterworfen.

In den Kriminalprozessen unterscheidet man zwei Ar-ten von Schwurgerichten: das große (gi-mcl sswv) oderdie Ankiagejury, und das kleine (xottzi jurz') oderdie Urtelsjury.

Das große Schwurgericht besteht aus 2g Großge-schworncn, die durchs Loos gebogen werden aus bo un-ter den angesehensten Cugenthumern der Grafschaft er-wählten Mannern.

Die Klage wegen Beleidigung durch ein Libcll beimProzesse durch Jnoikremenr wird überreicht von dem Frie-densrichter oder dem Bewahrcr der Freiheiten gewisser

S) Wir wollen nicht jene verschiednen Gesetze anfuhren, dasie zu zahlreich und lang sind. Wir verweisen unsre Leser ansdas Werk von Giles James, vermehrt von Tliomlins,welches den Titel fuhrt: Tin- l->ivs ciicrio»ii!»r^. 2 Voll. 4.London. -Sog.

4) Die großen Schwurgerichte haben überdies? in der Ver-waltung der Grafschaft dieselben Funkzioue», wie nnsre allge-meinen Departementsräthe. s Der Verfasser setzt zn dem Obi-gen noch hinzu: O.I rnssorite est formeo 2 12 Zur 2>i ^r.incls ju-ris, et -I iZ Sur 21. Ich gestehe offen, daß ich den eigentlichenSinn dieser Worte nicht verstehe. A. d. ll.j

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