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entschließt, ein Urtheil über den wegen eines Libells An-geklagren nachzusuchen. Mochien selbst seine Jnfvrma-zioncn nachlässig oder leidenschaftlich und parteiisch ge-wacht sein. Es verschlagt wenig. Gleich nach seinemBerichte beginnen die Verhandlungen vor der Urtelsjury.
Der Staatsanwalt kann das Verfahren anhalten, wennes begonnen, durch ein dl«li perssgui, ohne Grunde an-zugeben. Er nimmt es nachher wieder auf, wie er will.Er bricht es ganz ab, wenn es schlecht fortgeführt wor-den, wenn die Spezialjnry, welche gezogen worden, ihmwenig lenksam scheint, um eS erst dann von neuem fort-zusetzen, wenn die Fehler des Verfahrens durch andreVerhandlungen verbessert oder mehr Umstände gegen denBeklagten im Schwurgerichte vermittelt worden.
In dieser Führung der gerichtlichen Verfolgung ei-nes Libells ist alles gegen den Beklagten. Die Jnfor-mazionen ex olllcio sind daher eines jener drückendenMittel, welche seil dem Kriege wegen der Unabhängigkeitder vereinten Staaten die Regierung angewandt har, umein größeres Ansehen oder, gerade heraus gesagt, mehrwilliüriichc Gewalt zu erlangen, als sie je gehabt. Unterden Ministerien der Herren Pitt, Addingron (jetzt LordSivmouth), Grcnville und Grey, und For waren sieweit weniger in Gebrauch, alS seil 1807. Lord Hollandzahlte in seinem Antrage gegen die Jnformazwnen exolllcio deren nur ii von r8oi bis »807, von >807 bisi8ri aber 42, von welchen bloß 14 fortgesetzt uno ei-nige fthlgeichlagen waren. Folglich waren wenigstens 28unbesonnener Weise unternommen worden.