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als das Jndiktement. Das Gericht selbst hat die Ankla-gejury (das große Schwurgericht) gebildet und, bevores die Erlaubniß zur Jnformazion gab, den Sachwalterdes Beklagten, wie den des Klägers, geHort. Es hatalso eiue Art von vorläufigem Urtheile statt gesunden; wo-durch der Beklagte vorrheilhafter gestellt ist, als im Pro-zesse durch Jndiktement, wo das große Schwurgericht seinI'acia» venirv vder Anklagemandar auf die Bitte desKlägers erläßt, ohne die Gegenrede des Beklagten ver-nommen zu haben.
Der Kronbeamte unterwirft das Ergcbniß seiner Un-tersuchung dem Gerichte, welches die Anklagt be ch ießt,wenn es dieselbe statthaft findet. Die Sache gelangtalsdann aus kleine Schwurgericht, welches den Ausspruchthut: Schuldig oder nicht schuldig.
Bei diesem Verfahren sind alle Umstände für denBeklagren; die Klager machen daher selten davon Ge-brauch.
2. Bei der Jnformazion ex olllcio gegen ein Libcllhat der Staatsanwalt alle rechtlichen Präsumzioncn fürsich. Er bedarf daher keiner Erlaubniß zur Jnfvrmaston.Das Gesetz der Könige Wilhelm und Maria wird bloßauf die Kvronsrs bezogen. In Rücksicht auf die Erha-benheit der Würde eines Smatsanwalis setzt man nichtvoraus, daß er in jenem Gesetze gemeint sei, oder daßer durch andre Besiimmnngsgrnnde, als durch den all-gemeinen Vortheil des Staats, der Regierung und derPrivatpersonen, welche bei der an ihn gerichteten Klagebethciligt sind, bestimmt werden konnte, wenn er sich