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für die Personen seines Sprengels, die Bewohner vonLondon.
Diese Verfahrungsart war unter Karl ll. und Ja-k b It an die Stelle jener getreten, welche sonst vor derSternkammer statt fand. Nach der Ncvoluzion mußtesie gleichfalls refornnrt werden. Das Statut oder Ge-setz vom 4. und. 5. Regierungsjahre der Könige Wilhelmund Maria verordnete, daß keine Jnformazion beginnenkonnte ohne Erlaubniß dcS Gerichtshofes', vor welchemdie Sache angebracht werden sollte — eine Erlaubniß,die ohne vorgänglge Diskussion und Verhandlung vonbeiden Seiren, und ohne Sicherheitsleistung von Seitendes Klägers wegen der Prozeßkosten nicht gegeben wer-den durfte. Der Zweck dieses Gesetzes war, die Quäle-reien zu vermeiden, welche ans einer unbesonnenen An-zettelung solcher Prozesse entstehen konnten.
Man unterschied damal zwei Arte» des gerichtlichenVerfahrens mittels der Jnformazion, 1. die Jnforma-zion durch den Kronbcamlcn (ooroner) oder Kö-nig sanwalt (Rings - stlcirnozr); 2. die Jnformazionox rilllein durch den Staat S a n w a l t (attorucze genoral).
I. Die Jnformazion, welche der Kronbeamte inseinem Parkete macht, *) nachdem er vom Gerichte dieErlaubniß dazu erhalten hat und die Sicherheit wegender Kosten geleistet worden, ist dem Beklagten günstiger
«) nennt der Verfasser den Ort zwischen den Siz-
zcn der Richter nnd dem für die Sachwalter mit ihren Parteienbestimmten Platze. A. d. U.