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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
108
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für die Personen seines Sprengels, die Bewohner vonLondon.

Diese Verfahrungsart war unter Karl ll. und Ja-k b It an die Stelle jener getreten, welche sonst vor derSternkammer statt fand. Nach der Ncvoluzion mußtesie gleichfalls refornnrt werden. Das Statut oder Ge-setz vom 4. und. 5. Regierungsjahre der Könige Wilhelmund Maria verordnete, daß keine Jnformazion beginnenkonnte ohne Erlaubniß dcS Gerichtshofes', vor welchemdie Sache angebracht werden sollte eine Erlaubniß,die ohne vorgänglge Diskussion und Verhandlung vonbeiden Seiren, und ohne Sicherheitsleistung von Seitendes Klägers wegen der Prozeßkosten nicht gegeben wer-den durfte. Der Zweck dieses Gesetzes war, die Quäle-reien zu vermeiden, welche ans einer unbesonnenen An-zettelung solcher Prozesse entstehen konnten.

Man unterschied damal zwei Arte» des gerichtlichenVerfahrens mittels der Jnformazion, 1. die Jnforma-zion durch den Kronbcamlcn (ooroner) oder Kö-nig sanwalt (Rings - stlcirnozr); 2. die Jnformazionox rilllein durch den Staat S a n w a l t (attorucze genoral).

I. Die Jnformazion, welche der Kronbeamte inseinem Parkete macht, *) nachdem er vom Gerichte dieErlaubniß dazu erhalten hat und die Sicherheit wegender Kosten geleistet worden, ist dem Beklagten günstiger

«) nennt der Verfasser den Ort zwischen den Siz-

zcn der Richter nnd dem für die Sachwalter mit ihren Parteienbestimmten Platze. A. d. U.