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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
106
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Man begreift daher leicht, wie lang, kostspielig und

ungewiß die Libellprozesse sein müssen. Der Mächtigewird nach Lust und Belieben den Schwache» und Armenverunglimpfen und ihm ungestraft das Kostbarste, was«r hat, seinen guten Namen rauben.

Diese Unbestimmtheit der Prozeßformen, diese Unge-wißheit der Ttzeor e sowohl, als der P -wis i» den Ge-richts- und Sachwalteestuben *), bringen noch mehr Will-kür in die Ausübung jenes Schutzes, welchen das Ge-setz dem in semer Ehre und semem guten Namen ange-griffenen Bürger schuldig ist. Daraus folgt, daß gegenden Wullen oder den Geist der Gesetze vom fünfte» Nc-gieruvgSjahre der Kön ge Wilhelm und Maria, und vomI. l/y2, die Gewalt des richterlichen Ermessens souothwendig in Prozessen, wo die ganze Verschuldung indem Sinne liegt, der mit gewissen Worten zu vertun,pfen nicht mehr der Scharsstcbt und dem Gewissender Geschworncn, der Kenntniß und der Rechtschassen-heit der Richter, w-lchc das Gesetz anwenden, anvertrautist, sondern sich vielmehr ganz und gar in der Billigkeiteines einzigen Menschen findet, »aml ch des Lordkanzlerövon England, welcher allein alle Rechtssachen von Eng-

Letts incertitiiüo se I» pr-nlgus ües goelkes et <lo» e'tu-S--5. Das letzte Wort kann hier wohl nicht die Studien oderdie Studirstubc bezeichnen, sondern vielmehr den Ort, wo Ad-vokaten, Notariell und Prokuratoren zu arbeiten pflegen, gleich-sam ihre Studien treiben. Jndeß Hab' ich hier die Theorie zurPraris hinzugefügt, weil jene in der That nach dem Bisherigeneben so unsicher ist, als diese. A. d. tt.