Druckschrift 
Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
105
Einzelbild herunterladen
 

Ivü

das Indiktement, worüber die geschätztesten Rechtsgelchr-ten üiid Praktiker nicht einig sind. Muß die Anklageakteenthalten

i. daß die im Libell angegriffene Person eine» gutenNamen hat, als eine rechtschaffene und ehrenwcnhe Per-son betrachtet und geschätzt ist?

2- daß sie im Genuß ihrer Ansprüche auf öffentlicheAchtung gestört worden vi et somis et contra psccm?

Z. daß das Libell herausgegeben oder bloß An-dern mi tget heilt worden?

g. daß das Libell beleidigend spricht von und be-treffend diese Person, oder können diese Worte fehlen?

5> verhalt es sich eben so mit den Worten maütioso,llllso et soclitioso?

6. maß man, ehe man die eignen Worte des Li-bellö anfübrt, die Worte -.ccnnllmn tcnorcm scgncnicmvorausschicken? oder darf man an deren Slelle setzeninnnomlo? und ist es nicht gefährlich dafür zu sagen ic!est .... scilicct?

7. endlich, wenn das Libell in einer fremden Spra-che geschrieben ist, müssen die Stellen, ans welchen dieSchuld beruht, übersetzt oder in jener Sprache geradeso, wie sie bekannt gemacht worden, angeführt werden?

Es wäre leicht, dieses Verzeichnis; mit einer vielgrößcrn Anzahl von streitigen Punkten, welche die Formbetreffen, zu vermehren. Wir haben unS aber auf jenesieben beschrankt, welche sich zuerst in den Werken d.renglischen RcchtSgelehrtcn über das Libell darbieten.