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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
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104
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Bevor wir diese verschiedneu Arten des Verfahrensin der gerichtlichen Verfolgung der durch Libelle zugefüg-te» Beleidigungen weiter erörtern, ist noch zu bemerken,daß in der englischen Prozeßordnung die Strafe der Nich-tigkeit (Is peius lls nullits cles actcs) wegen Mangels inder Form nicht eingeführt ist; aber dieser Mangel wirdals ein Rechtsmittel zugelassen, um den Vollzug dcS Hir-tels zu hemmen oder im Kanz'le'igcrichrshofe Kassaziondesselben nachzusuchen.

Da einerseits das geschriebne Gesetz über die Formnichts gesagt hat und in England kein Köder über dasVerfahren in bürgerlichen und peinlichen Rechtssachen'ertstirt; da andrerseits das Gemeingcsetz'aus allgemeinenGrundsätze» und Gcrich'sb auchcn oder Prazedenzen be-sieht und daher 'die Form in jeder besonder« Art des Pro-zesses nicht tzeilan bestimmt Hai: so gilt die Meinung derRechtsgclehktcn als Gesetz über die Nullitäten und derenAnnahme als Gründe des Rekurses an den Kanzleigc-rich öhvf wegen Kassazion der Urlhcile. Aber eben dieseRechtsgelebrtcn sind über eine Menge von Puukteu, wel-che die Form betreffen, ganz vcrschicdner Meinung. Un-ter den tausend Schikanen der englischen Sachwalterwählen wir nur einige von jenen Punkten in Bezug auf

i'ise, Anklagcmandat oder Akte. I'-c. von. ksc oder k->ci->»venire, Einladungsaktc, um vor Gericht zu erscheinen.vir. vor Gericht abgelegte Erklärung, Aussage, oder Zeugnis:,mit eidlicher Bestärkung. Verllisr ^ vors llicrum, Ausspruchdes Schwurgerichts. Holi xerssgni, Erklärung des AnHaltensoder Äufgehens eines Prozesses u. s. w.