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I7yg. Dieser Lord halte im Oberhanse in einem Antrageznr Reform der Gebrauche und deS Verfahrens der An-wälte jenen Sermon betrügerischer Handlungsweisen be-schuldigt und nachher seine Meinung durch den Druck be-kannt gemacht. Lord Kcnyvn, Dberrichtcr und Vor-sitzer der Konigsbauk, erkannte an, daß ein Parlemeiits-glicd wohl das Recht hatte, seine im Schooße des Hau-ses ansgesprochne Meinung drucken zu lassen; aber «sdurfte dieses Recht nicht auf eine Art ausüben, daß seineRede ein wirkliches Libcll wurde, welches einen Privat-mann in üble Nachrede brachte. Lord Ahingdon wurdesßr schuldig erklärt und zu einer Geldbuße von 100 Pf.St., nebst einer Kauziou wegen seiner guten Aufführungfür die Zukunft, vernrthcilt.
Der Zweite Fall ereignete sich im I. >8HZ. Ro-bert Kirk Patrik verklagte wogen LibeilS ein Parle-mcntsglied vom Hause der Gemeinen, welches seine imSchooße des Han>cs ansgesprochne, sür den Kläger eh-renrührige, Meinung in die Zeitschriften harte cinr ckenlassen. Während des Prozcssis ward erwiesen, daß dieMeinung des Parlementsglicdes nur auf dessen aus-drückliches Begehren in das Journal von Liverpool wareingerückt worden. Darum ward es für schuldig er-klärt. ")
Wir müssen noch bemerken, daß die englischen Ge-richte als Libelle auch solche Stellen aus Journalen oder
H Der Verfasser nemit dies Parlcmcntsglied nicht, und seinName iß mir anch nicht bekannt. A. d. U.