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gedruckte» Pamphleten ancrk >mt haben, in welchen dieNamen der verleumdeten Personell nur mit einem oderzwei Anfangs- oder Endbuchstaben angedeutet; desglei-chen so cl>e, wo die ehrenrübrigen Beschuldigungen schlechtgeschrieben, schlecht orthographirt, in alrenglischcr oderfremden Sprachen abgefaßt waren. Es war ihnen genug,daß der Kläger konnte erkannt werden, sei es von sichselbst oder von Andern.
Sie haben auch als Libelle betrachtet ehrenrührigeIronien, Gcinälde, Kupferstiche, Karikaturen und Al-legorien. Sie haben sie alS solche dem Schwurge-richte dargestellt, welches meistens das Schuldig ausge-sprochen.
Wir haben bei Erörterung der Grundsatze, der Au-toritären und der Gesetze oder Staturen, welche die eng-lische Jurisprudenz in Bezug auf das Libell bilden, ge-sehen, daß die Strafen, welche den Libcllisten treffensollen, durch geschriebue Gesetze oder das Gemcingesetznicht bestimmt waren; daß das RcchtSvcrfahrcn derSternkammer sie harr und barbarisch gemacht hatte; end-lich daß sie nach Nerhältniß der Schwere der Beleidigungzuerkannt werden sollte».
Die Richter bestimmen demnach allein die Strafe,welche heutzutage besieht entweder in bloßer Haft oder inEinsperrung in ein Zuchthaus, von längerer oder kürze-rer Dauer, und in einer Geldbuße mit der Verbindlich-keit, durch eine andre Summe Geldes auch Sicherheit