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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
91
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Es gilt also als Grundsatz in der englischen Rechts-kunde , daß alles, was dem Cliaraktcr eines Gliedes deseinen oder des andern Hauses eine grobe Beleidigung zu-fügt, daß jede Beschuldigung, die, einer andern Personaufgebürdet, als Libcll gelten würde, gegen ein Parle-nieiitsglicd vorgebracht, eine Verachtung des Parlemenicsselbst, eine Verletzung seiner Vorrechte, ein gerader An-griff auf seine Ehre, und vermöge des HasscS, derdadurch gegen dasselbe erregt wird, ein Hinderniß sei,welches mau der Ausübung seiner politischen Pflichtenentgegensetzt.

Dieser Grundsatz würde ohne Zweifel sehr weit füh-ren, wenn nicht dessen Anwendung in den meisten Fallendurch das Parlemcnt selbst gemacht würde, und zwarimmer mit Mäßigung, aber auch mit großer Schnellig»keit. Es entbietet vor seine Schranken, ermahnt, radelt,straft mit Gefangniß, selbst im Tower, wahrend seinerSitzung; übt also eine wirkliche Gerichtsbarkeit aus, inderen Natur, BestimmungSgründe und verfassungsmäßigeZugehörigkeiten wir hier nicht weiter eingehen wollen.

Man hat bemerkt, daß das Parlement in der Aus-übung seiner Gerichtsbarkeit nur gestraft hat, wen» dieBeleidigung öffentlich und gröblich war, und durch ihreBeichaffenheit den allgemeinen Unwillen erregte. Wardagegen die Natur der Beleidigung weniger klar undkonnte die Auwendung des obigen Prinzips widersprochenwerden, so überließ das Parlemcnt die Vcrurtheilung desLibells der Königsbank »nd dem persönlichen Interesseseiner Glieder.