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die menschliche Natur. Man kann ihn also auch einesJrrnmms zeihen, kann voraussetzen, daß er sich darinbefinde.
2. Die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheitendurch die Beamte» des Königs und seine Staaisministerkann auch Gegenstand eines Libells sein; und eine solcheBeleidigung w»d gleichfalls bestraft, aber nicht in derQualität eines Verraths. Die Minister des Königs sindweder im Ganzen »och einzeln als unverletzlich zu be-trachten. Sie sind im Gegcnlheil allen den Autoritätenverantwortlich, welche au der obersten Staatsgewalttheilnehmcn. Die Eine derselben, das Haus der Ge-meinen, bewacht diese Verantwortlichkeit der Ministerund verklagt dieselben vor der Andern, dem Hauseder ParS, zur Ehre der Dritten, des Monarchen,dessen Vertrauen nicht entsprachen worden, und zumHeile Aller.
Untersuchungen über das Betragen öffcnllichcr Per-sonen und der Beamten der Regierung anzustellen, wirdin England als das wesentlichste Recht des Bürgers be-trachtet, als ein Ausfluß und ein Theil des Rechts derPr.ßfrcihcit, eines heiligen Rechtes, das aus der Re-voluzion hervorgegangen und nach Hume „das Pnlla-„dinm der englischen Freiheiten ist, welche verloren wa-„ren, wenn dieses Recht einst verloren ginge."
Jeder englische Bürger hat also ein klares und be-stimmtes Recht, die öffentlichen Angelegenheiten frei zubeurtheilen, um so mehr, als nach der Natur des Volks-
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