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einer Thatsachc gibt, auf einen ursprünglichen VertragdeS Volks mir denen, die eS regieren. *) Das göttlicheRecht der fürstlichen Prärogative war ein Hirngespinst,welches die Konige aus dein Haufe Stuart ins Verder-ben stürzte. **) z>aS Volk überlaßt in jenem Vertrageden öffentlichen Negicrungögcwaltcn se ue Kraft und sei-nen Willen, seine Macht und seine Unabhängigkeit, dasheißt, eS opfert den größten Theil seiner Rechte auf undbehalt sich nur einige vor, die es in einer gewissen, durchdie Verfassung bestimmten. Form ausübt.
Die Anerkennung dieses ursprünglichen Vertrags giltals Grundsalz in England. Das Volk hat hier den Körnig und die beiden Kammern des ParlementS mit allerseiner Macht, feiner Unabhängigkeit, seinem Willen be-
P Daß dieser Vertrag nichts weniger als eine Erdichtungsc!, möchte man sie auch »och so nützlich nennen, hat der lieber-Hetzer in seinem Staatsrechte philosophisch erwiesen (Sy-stem der praktischen Philosophie, Th. -. Z. ff.)Es läßt sich aber auch historisch erweisen, wie man sich ausHullmann's Urgeschichte des Staats (Königsberg,rLip. 8.) überzeugen kann, wenn man anders will. A. d, U.
In der Art, wie jene Könige ihr göttliches Neckt gel-tend machen wollten, allerdings. Sonst aber kann man unbe-denklich alles Recht, also auch das fürstliche, göttlich nennen,weil es aus der Vernunft und diese aus Gott stammt. A. d, U.
- ) Auch diese Ausicht vom Wesen des bürgerlichen Ver-trags ist falsch. Das Volk opfert gar nichts dadurch auf, son-dern es gewinnt vielmehr alles, was es nur vernünftiger Weiseverlangen kann, nämlich ein gesetzliches Dasein, wo die Rechtejedes Einzelen gegen fremde Eingriffe möglichst geschützt werdensollen, damit sich das Menschenthnm im Bürgerthume gehörigentfalte. A. d. II,