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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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erlheilt, über das Ganze des ihm vorgelegten Rcchls-handels sich im Allgemeinen durch schuldig oder nicht-schuldig zu erklären.

Io) Wir geben liier den Tert des Gesetzes vom 52. Regie-rungsjahre Georg's lit, (Kap. So.):Da sich Zweifel erhobenhaben über die Frage, ob in den Processen durch öffentlicheAnklage (inllictcmeiic), oder auf Jnformazion, zur Verfol-gung der Handlung des Verfassend oder Bekanntmachens einesLibells rc. und wen» der Verthcidiger die Nichtschuldigkcit.. darzuthun sucht, es den Geschworncn zukommt :c. ihre Erkla--.rnng (veräicr) über das Ganze der ihnen vorgelegten Sachezu geben: so wird hiednrch verordnet im Namen rc.

Daß in jedem Prozeß über ei» Libell die Gefchwornenrc die Erklärung des schuldig oder nichtschuldig überdas Ganze des Verfahrens geben können rc. und daß sienicht können aufgefodert, noch geleitet und beschrankt werdendurch den Gerichtshof oder die Richter, vor welchen die Sacheverhandelt wird, um den sich Vcrtheidigcnden schuldig zu sin-den, bloß vermöge des Beweises der von ihm geschehenen Be- kanntmachnng einer als Libell in Anspruch genommenen Schrift,oder vermöge des Sinnes, der derselben in der öffentlichenAnklage oder in der Jnformazion beigelegt worden.

2. Jedoch können in jedem solchen Prozesse der Gerichts-hof oder die Richter :c, nach ihrem Gutfinden ihre Meinungabgeben oder die Gefchwornen belehren über das Materialc der«Sache :c, eben so wie in andern Kriminalprozcssen.

5. Auch soll nichts getbau oder versucht werden, um dieGcschwornen zu verhindern, ein spezialcs Verdick nach ihremGutsiuden zn geben, wie in andern Kriminalprozesscn.

4. Auch soll im Falle, daß die Gcschwornen de» sich Ver-theidigenden schuldig finden :c. es ihm gesetzlich erlaubt sein,gegen das llrtheil zu appelliren, nach den Motiven uud For-men, so vor diesem Gesetze in audern Kriminalprozessen ber-gebracht waren, was auch demselben entgegenstehen möchte,"Wir haben den Tert wörtlich wiedergegeben und bloß die Wie-derholungen ausgelassen, die zum wesentlichen Inhalte des Ge-letzcs nichts hinzufügen. s Der Ucbcrsctzer hat Dasselbe gethau,