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noch verhaßtere und für das Volk entehrendere Despo-tismus dieses Fürsten gegen eine vollkommnere Einrich-tung der Schwurgerichte zu kämpfen. Man hatte inAnsehung des politischen Libells den Gebrauch eingeführt,es kraft der Jniormazivnen eines Kronbeamlen fc-oronor)oder königlichen Anwalts sKings - sitorno^ ) beim Ge-richtshöfe der Königsbank zu verfolgen. Diese Jnfvrma-zionen trugen einige Merkmale vom Verfahren der Jn-g listzionsgerichte an sich; und obgleich die Presse nichtfrei war, so gab es doch mehr Prozesse wegen Libelle,ms man je gesehn. Die Staatsumwalzung vom I. it>88»nachte diesem Systeme richterlicher Unbill schnell ein Ende.Die Spezialjurys, hinsichtlich der Eigenschaft der Per-sonen, wurden eingeführt; die Presse wurde für frei er-klart; und im I. rbyg, erschien ein Gesetz, welches dieJnsormazionen des Kronbeamten verbot, wofern er nichtdie Crlüubniß des Gerichtshofes dazu erhalten, eine Er-laubniß, die nur erst nach angehörter Einrede des Be-klagten gegeben werden konnte. ")
2?) DaS Etatnt vom 4. und Z. Regierungsjahrc der Kö-nige Wilhelm und Maria (Kap. 28. §. iü.) untersagt demKronheamten (coroner) oder Anwalt des Königs (Kin^s - »cror-n«?). sowohl beim Gerichtshofe der Königsbank als bei denAs sengerichten der Grafschafte», irgend eine Informazion inLibcllsache» zu beginnen, ohne die Erlaubnis? dazu vom Gerichterhalten zu haben, welches dieselbe erst nach Anhörung des An.geklagten geben soll, und ohne daß der Kläger, der die Jnfor.niazion nachsucht, Sicherheit wegen der Kosten des Prozesses ge-leistet habe. (Zt-t»ro Hook. Vol. III.)