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nicht verleumderisch sind, so weist er dadurch die Ent-schädigiingssvderung zurück, die sonst der Kläger gemachthaben würde.
Uebrigens macht daS Gesetz vom I. 17Y2, wovonwir bald reden werden, diese Unterscheidungen völligunnütz.
Die Gewalt, welche die Friedensrichter habe», eineKlage wegen Verleumdung durch ein Libcll anzunehmenund die Verhandlung wegen der Entschädig ng zu bestim-men und anzufangen, gründet sich auf das Sraiutvom vier und dreißigsten Negicrungsjahre Eduard's lll.(Kap. 1.), welches ihnen bei ihrer Einsetzung jene Ge-wall ertheilte.
Die Sttrnkammer balte im gerichtliche» Verfahre»wegen des Libells, besonders deS polirischen, eine großeStrenge, eine ungerechte und ungeheure Willkür aus-geübt. Sie ward unterdrückt.
Bei der royalistischen Gegenwirkung nach der Her-stellung Karl s kl. hatte der fast unbesonnene und darum
28) Wir werden im 3. Abschn. dieser Abhandlung zeigen,welche Art des gerichtlichen Verfahrens die Friedensrichter beidem großen Schwurgerichte oder der Anklagejurv bestimmen.Man hat in den letzten Sitzungen des ParlementS von 1817 ge-schn, welche Ausdehnung der Gewalt das Rundschreiben desLords ViSconnt Sidmontb den Friedensrichtern gab und welcheDebatten dadurch veranlaßt wurden. Es bedurfte der ganzenMinisterialen Mehrheit, um den Sieg davon zu tragen. Wirenthalten nns der Prüfung jenes Rundschreibens, dessen InhaltnnS noch nickt genau bekannt ist.