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wurde auf den Antrag des Bischofs voll St. David ge-geben. 2°)
Das Gemeingesetz wurde harter gemacht durch diein das Srarut eingeschaltete Klausel, welche den Klagerverpflichtet, seine Sache vor den Gerichten zu verfolgentsm pro »e ipso gunrn pro äomino rsgo.
Dieses Gesetz ist noch immer in Kraft, wiewohl esselten angesprochen wird. Die Pars rufen lieber dasGemeingesetz oder die Privilegien des Parlementes an.
In den vermöge des Gesetzes 60 scanänlis insZnatumangestellten Klagen wegen eines Libells ist es dem Be-klagten nicht erlaubt, sich anders zu rechtfertigen alsdurch den Beweis, dafi er das Libell nicht bekannt ge-macht habe, oder daß die Artikel, worüber er angeklagtworden, nicht verleumderisch seien. Er kann seine ge,schrieb»«« Worte erklären, den Sinn entwickeln, der inihnen liegen soll, und aus die mildernden Umstände drin-gen, unter welchen sie bekannt gemacht worden. Wenner bei seiner Bertheidigung beweisen kann, daß die inseiner Schrift gemachten Beschuldigungen wahr und also
„Reiche seine Sache zu verfolgen svwobl in seinem Namen und„für sich, als für den König." (Stak. 7. äs scai-.äaliz m-gn-e-tum ).
26) Cotton's Auszüge ans den Registern des Towers,S. «7Z. Nr> 9 und 10.
27) Wir werden diesen Punkt ausführlicher behandeln im2. Adschn. dieses Bersuchs, wo wir die Anwendung der Rechts-bcstimiiinngen über das Libe ^ ans die verscyiedncn Beleidigun-gen, die es bewirkt, entwickeln weiden.
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