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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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auch imrollkommne Bildung eines Parlements hatten ei-nigen Einfluß auf die Bestrafung einer Beleidigung, dieder durch ein Libell verursachten ahnlich ist.

Im zweiten Negieruugsjahre Nichard's II. wurdedas erste Stalin von Westniinsier erneuert und auf dieVerleumdung der Großen des Reiches ausgedehnt (Stat. l.Kap. 5.). Diese werden hier so bezeichnet: Prälaten, Her-zoge, Grasen, Barone und andre edle und große Per-sonen, der Kanzler, der Schatzmeister, der geheime Sie-gelbewahrer, der Großmeister des königlichen Hauses,die Richter der beiden obersten Gerichtshöfe. Die Strafewar die nämliche, wie im ersten Statute von Westmin-sier. Aber im zwölften RegierungSjahre Nichard's II.wurde verordnet, daß die, so nicht die Urheber falscherGerüchte oder Neuigkeiten vor Gericht stellen könnten,nach dem Guidünken des geheimen Raths bestraft wer-den sollten, was auch sonst in anccrn Statuten bestimmtsein möchte.

Schon im siebenten Negiernngsjahre dieses Fürstenerhielten die Großen des Reichs, noch nicht befriedigtdurch die fünf Jahre vorher zu ihrem Gunsten gemachteAnwendung des ersten Statuts von Wcstminsicr, dasberüchtigte Statut clo xonnelalis nragnatum. Es

2t.)Alle die, so sich gegen Pars und andre Große desReichs irgend einer Verleumdung, irgend eines Worts schuhdig machen, welches einen Pur oder andern Großen des Reichsin de» Augen des HauseS der Gemeinen verächtlich oder ge-hässig machen könnte, sollen mit Einkerkerung bestraft werden...Die Richter sind gehalten z» urtheilcn und der Große des