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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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klärte, dieß sei das Nechtsverfahren der Königsbank undder umgehenden Gerichte.

Er führt alsdänu das erste Statut von Wesiminsieraus dem dritten RegierungSjahre Eduard's III. an. Ererklärt die Besiimmunqsgründe dieses Gesetzes. Manbemühte sich, dnrc!) absichtlich verbreitete falsche GerüchteUn inigkeit zwischen dem Konige, den Großen, den ver-schiednen Autoritäten des Reichs und dem Volke zu stif-ten. Oieses Gesetz war weniger streng, als die vor-hergehenden. ES verurtheiite zum Gefängnisse, welchesschon für eine bedenkende Strafe galt Die Sitten wa-ren also da-ual milder, die Neclitslehre minder sireng.Der große Frciheiiöbries (magna cUsilu) und die wenn

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dieser Stelle wird eigentlich keine Gleichheit (-lgalirc) derthätlichen und wörtlichen Beleidigung ausgesprochen, sondun nurüberhaupt bestimmt, dast die letzte auch eine wirkliche Be-leidigung (luju'ia) sei. A. d. U.jj

2^) »Da seit langer Zeit übelwollende Personen sich imLande verbreitet baben, welche falsche Neuigkeiten, beleidi-geude und erdichtete Berichte ausstreuen und dadurch Uneinig-» keit zwischen de», Könige und den Großen des Reichs oder sei-»nein Volke veranlassen, wie man es deutlich bemerkt hat un-«tcr der Regierung Heinrich's Iii.: so ist verordnet, daß von»nun an Niemand wagen soll, falsche Berichte zu verbreitenoder falsche Neuigkeiten bekannt zu machen, da wo Uneinigkeitoder Gelegenheit zur Uneinigkeit oder Verleumdung zwischen»dem Könige und seinem Volke oder den Großen des Reichs»statt finden können, und daß jeder, der solches gethan, er-griffen und im Gefängnisse gehalten werden soll, bis er den»ersten Urheber der falschen Neuigkeit vor Gericht gestellt."(Etat. i. Kap. 5.)

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