SS
Die englischen Rechtsgclehrten verkenne» es nicht;aber Einige von ihnen, und besonders d>e Rechtsgelehrtender Krone, haben diesem Gerichlsbrauche, dieser so schäd-lichen Jurisprudenz der richterlichen Urtheile, alle Stärkezu geben gesucht, die ihr Vcrnünficlei nur ertheilen konnte'Sie sagen:
„Das gemeine Recht ist gebildet durch eine un-„ unterbrochne Folge von Präzedeuzen oder Unheilen,„die in bestimmten Fallen ausgesprochen worden.„ Diese Aufeinanderfolge beweist das Recht, nicht bloß„durch die Thal und den Brauch, sondern auch durch„die Anerkennung und Unterwerfung von Seiren der Ge-„ richtsbehörigen, wie ans der Gleichförmigkeit einer sol-„chen Handlungsweise hervorgeht. Es ist nicht das frü-„here Unheil, was an sich verpflichtet, sondern der Be-„ stimmungsgrund, der es hervorgerufen. Wenn aber„für die Bestrafung einer und derselben Beleidigung sich„ Prazcdenzcn in großer Menge und in allen noch so vcr-„schieduen Zeiträume» der Verfassung finden, so müssen„sie vermöge ihres Zusammentreffens und ihrer Uebcrcin-„stimmung mit dem Gcmeiugesetze als eine geschriebne,„von Jahrhundert zu Jahrhundert durch die Weisheit„unstcr Väter überlieferte, Jurisprudenz betrachtet und
seinem Nichts und Alles, wahrscheinlich, um die englischeGesetzgebung gegen die französische dcftomchr in Schatten zustellen. A. d. U.
10) Man zahlt deren hundert und vier und achtzig beson-ders merkwürdige.