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„dürfen nicht leichtsinnig in Anspruch genommen wer-fen."
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„Die Rechtslehren vom Libelle" — füge» sie hinzu —
„sind von verfchiedaen sehr alten Rechcsgelehrten gesam-„melt, deren Werke nicht bloß als Autoritäten zu be-frachte» sind, welche die Regeln des Gemcingesctzes„enthalten, und als ans den Archiven und Kanzleien„gezogne Dedukzionen der Urtheile, die in vormaligen„Prozessen gefällt worden; sondern auch als eine Samm-„lung jeuer Ueberlieferungcn und Gebräuche, von wel-„chcn sonst kein geschriebneS Denkmal mehr vorhanden
-.ist." ")
Von der Zeit, wo diese Präzedcnzen sich vermehrt >haben, nimmt man einen Einwurf ssr gegen ihre Gül-tigkeit, den uns die Rechtsgelehrten der Krone nicht anseine befriedigende Art zu lösen scheinen.
Unter den despotischen und willkürlichen Regierun-gen Heinrich's VIll, der Elisabeth, und der beiden erstenStuarts ist die Bestrafung politischer Libelle sehr häufiggewesen, während in derselben Zeit die Bestrafung derprivaten Libelle seltner war, als in andern Perioden derVerfassung.
Die Jurisprudenz des Libells, welche ans den Prä-zedenzen abgeleitet und mit Hülfe der oft wiederholten ,Entscheidungen gebildet worden, ist also seitdem keineandre, als die der Sternkammer, jenes Blutgerichts,
uälawllolr, lies Isw ok libel. l.oncloi>, iLek. L.