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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
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Ucbrigens sind diese Spitzfindigkeiten beseitigt durchdas Gesetz vom I. »792, welches die Geschwornen an-weist, nur im Ganzen über die Toaisache der Bekanntma-chung und den Caaraklcr eines Werks zugleich zu urtheilen.

7. Es folgt ans diesem Grundsätze, daß der Druk-ker, der Buchhändler oder Ausrh.iler des Libells fürTheilnehmer am Verbrechen erklärt find und daß sie inbürgerlicher und peinlicher Hmsicht derselben Vermlhei-lnng unterliegen, wenn sie nicht den Verfasser des vonihnen gedruckten oder ausgeibeilmr Werkes angezeigt ha-ben 8). -Mm halt an dieser Folgerung so streng, daßdie Buchhändler nicht bloß oiviliter, sondern auch mimlna-litei-, wegen der Bekanntmachung eines Libells selbst dannvrrantwotrlich sind, wenn der Verkauf oder die V-rrl,ei-lung durch ihre Diener oder Lehrlinge ohne ihr Wissenund in ihrer Abwesenheit gescheben.

So kann man bestraft und der Schande preisgege-ben werden für das Verbrechen eines Andern, wo dochnur höchstens vom Schadenersätze die Rede sein tollte.

Wahrend also die ersten der bisher angeführtenGrundsatze auf alle Gesetzgebungen der Welt anwend-bar sind und nichts der englischen Gesetzgebung über dasLibckl Eigenthümliches darbieten, läßt sich gegen die Gül-tigkeit der übrigen gar mancherlei einwenden.

8) Es geschieht in England gewöhnlich, das! der Verfassersich nicht eher zu erkennen gibt, als bis das UM,eil vollzogenwerden soll, nachdem der Rekurs an die Kanzlei ohne Erfolg

geblieben.