stört; diese ist also genörbigt, das Libell zu verbietenund diejenigen zu bestrafen, die sich diesem Verbote nichtunterwerfen. ss
In der zweiten Beziehung hat der Angegriffene,wenn die Beschuldigungen nicht verleumderisch, wenn sievielmehr wahr sind, keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Man fühlt, wie sophistisch diese Unterscheidungensind. Wenn die in einer Schrift enthaltenen Vefchnldi»gungen wahr sind, so ist sie kein Libell — wenigstensin der Regel — denn es ist keine Verleumdung vorhan-den. Wenn der Verfasser eines de» Richtern überant-worteten politischen Werkes bloß vom Rechte der freienD Mission Gebranch macht in Bc,ug auf die Handlun-gen der Regierung, so verleumdet er diese nicht. Erverachtet weder die Amtsgefchafle noch die Handlungendesselben.
?) Als im I. 1792 ei» Gesetz über das Libell im Parle-meute diskutier wurde, sagten die zwölf Richter von Englandi» der Pärskammer, wohin sie berufen waren, ibre individualeMeinung z» erklären: „Das Verbrechen bestellt in der Be-kanntmachung eines Libells eine verbrecherische Ab-
„sichr von Seiten des Schriftstellers gehört nicht zum Begriff
„eines Libells, wie er vom Gemeingesetze bestimmt ist
„Wer entzündbare Stoffe verbreitet, Pfeile oder Kugeln ver-schießt, auf gut Glück, und so Feuer oder Tod zufällig be-
„ wirkt, ist schon darum ein Verbrecher Wer ein solches
„Verbrechen verfolgt, hat nicht iiötbiz zu beweisen, das, der„Angeklagte die Absicht hatte, es zu begeh»; und der Ange-klagte seinerseits kann sich nicht dadurch rechtfertigen, daß er„sagt: Ich that's nur zum Spaße." (Journal der Parskain-mer v. I. 1792).