49
Das ist eben der Unterschied zwischen einer freienund einer despotischen Regierung; und die beiden letztenGrundsatze haben am häufigsten bei Beschränkungen derPreßfreiheit und des Rechts, periodische Schriften her-auszugeben, ihre Anwendung gesunden.
4. Das Landcsgesetz (lanll Ia>v) oder das geschriebneGesetz, die Statuten des Parlements, schweigen, sobalddas Naturgesetz, von dem daS Gememgesctz abstammt,vor ihnen geredet hat. ")
5. Das Gesetz kann eine Handlung untersagen, ent-weder in dieser und jener Art (iu spvsio) und indem esalle besonder» Fälle vorausbestimmt, worauf es sich be-ziehen kann, oder im Allgeweinen nach ihrem Grundeund Iwecke (in gsnerv, in xrinci^io et in lins.)
Die Natur der Handlung, wodurch man ein ge-schriebnes Wort ausgehen läßt, ist ans einer unendliche»Maunichfaltigkeit von Umständen zusammengesetzt. Soverhält es sich auch mit dem Libelle als einem Misbrauchejenes Worts. Sonach wird die nämliche Handlung un-ter diesen Umständen eine Beleidig» >g, unter jenen dieAusübung eines Rechtes sein. In Fallen solcher Art istes unmöglich, eine Handlung in Lyssia zu verbieten.
L) Wir glauben, daß dieser Grundsatz in seiner Allgemein-heit nicht wabr ist. Die geschriebnen Gesetze haben sehr oft zuden Verbindlichkeiten des natürlichen Gesetzes etwas hinjuge-füzt. Wir stellen aber liier die Grmidsatze so dar, wie sie in-sonderheit die Gcsetzbcamten der Krone annehmen.
D