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1. gilt es als Grundsatz in der englischen Rechts-kunde, daß es kein persönliches Recht eines englischenBürgers gibt, welches nicht durch das gemeine oderdurch das geschricbne Gesetz verbürgt wäre;
daß es keine Verletzung dieses Rechtes gibt, welchenicht ihr Heilmittel oder ihre Bestrafung in dem einenoder dem andern jener Gesetze finden sollte;
endlich, daß es keine Beleidigung, keinen Angriffauf oder Eingriff in das Bürgerrecht gibt, den das Ge-setz nicht vorauögeschn oder mir Strafen bedroht hätte.
2. ist es ein Grundsatz der allgemeinen StaatslehreEnglands, zn Gunsten der Freiheiten seiner Bürger, daßin allen möglichen Fällen, wo diese Freiheiten oder viel-mehr die persönlichen Rechte der Bürger Jemanden ent-zogen oder beschränkt werden sollen, die Regierung oderdie verfassungsmäßtgen öffentlichen Gewalten die Nolh-wendigkeit einer solchen Entziehung oder Beschränkungbeweisen müssen.
z. ist es gleichfalls eine verfassungsmäßige und ausjenem Grundsatze hervorgehende Marime, daß keine Frei-heit eines Bürgers, sowohl an sich als in Bezug aufalles, was zu deren Genüsse gehört, abgeschafft, ver-kürzt oder beschränkt werden kann, bis die Regierungihrerseits einen hinreichenden, im Wesen des Vürgerthumsselbst liegenden, Grund dafür nachgewiesen hat *).
) Nr. 2. und 3. bilden wohl nur Einen Grundsatz; da sieaber der Verfasser einmal getrennt bat nnd auch nachher alszwei Grundsätze aufführt, Hab' ich es dabei gelassen. A> d. U.