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schuldig ist, und daß das Gemeingcsetz jedes Mittel, wo-durch die Würde ihres Cliarakters dehauplet und ihreEhre beschützt wird, als einen der heiligsten Gegenstandeseiner Wirk'amkeit betrachten muß.
Laßt uns jetzt sehen, wie und durch welche Mitteldas Gemeingcsetz jene Pflicht erfüllt.
1. Es hat Grundsatze anerkannt, welche klargenug aus den Gesetzen der Vernunft und der Billigkeitabgeleitet sind, und von weichen eS selbst in seiner allma,ligen Bildung abstammt.
2. Diese Grundsatze mit ihren Folgerungen, alsder Probe ihrer Güie, sind im Laufe der Jahrhundertebeständig angenommen und durchgeführt worden, mitHülie der Präzedenzen oder der in besondern FallenauSgeiprochnen Urrheile, welche zugleich für ahnlicheund, mittels richtiger Schlüsse, selbst für neue Fallegültig sind.
z. Besondre Gesetze oder Statuten haben jenenGrundsätzen noch mehr Kraft ertheilt oder deren Anwen-dung näher bestimmt, wenn sie unrichtig gemacht war.
Wir wollen also nun erörtern und beurtheilen i. dieGrundsätze der jetzt geltenden Jurisprudenz, 2. dieGültigkeit der Prazedenzen, und z. die Gesetzeoder Statuten gegen das Libell.
Die rechtlichen Grundsatze, welche von den eng-lischen Nechtsgelehrten als die Grundlage und Wesenheitdes Gemeingesrtzes anerkannt worden, sind folgende: