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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
43
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Dieß sind die Verändrungen, welche das Rechts-verfahren in Ansehung des Libells in den Fallen, welchesich auf die Regierung oder die Krone und deren Agen-ten bezieh», erlitten hat, »Heils durch die Wirkung derZeit, theils durch die Eingriffe der vollziehenden Gewaltund der willkürlichen Autorität ').

Das Libell ist, nach der von den geschätztestenenglischen Rechtsgelehrten angenommenen Erklärung, eineboshafte Verunglimpfung (llill-unntion), sie sei hand-schriftlich oder gedruckt, durch Zeichen oder Gemälde dar-gestellt, welche darauf abzweckt, das Andenken verstorb-ner Personen anzuschwärzen oder lebende Personen, so-wohl einzeln als in moralische Körper vereinigt, zu krän-ken und an ihrer Ehre zu verletzen, indem man sie demöffentlichen Hasse, der Verachtung und Verspottung aus-setzt *).

durch bittre Kritiken Lust zu schaffen sucht. Dann heißt es inWahrheit! Vox poznckl vc>x äei. A. d. u.

5) Das Rechtsverfahrcn in Ansehung der Libelle gegen Pri-vatpersonen bat ebenfalls den Einfluß der Anstrengungen derRegierung erfahren, sich von der Kontrolle der übrigen durchdie Verfassung bestimmten Gewalten loszumachen. Man hat diegesetzliche Klage in Privatlibellfachen Personen verweigert, diewegen ihrer volksmäßigen Gesinnungen bekannt waren, so wieMitgliedern der Opposizionspartei. Lord Holland hat einigeBeispiele der Art in der Parskammer im I. 1811 erzahlt. Oderman hat solchen Personen die gesetzlichen Strafen mit parteiischerHärte zugefügt und ihnen den Rekurs an den Kanzleihof wegenKassazion des Urtheils abgeschlagen.

Der Verfasser macht hier die Bemerkung, 'daß diese Er-klärung vom Libell ebensowohl auf die üble Nachrede (msäisa».