zensirte Schrift auch nicht koufiszirt werden. Sollte jedocheine grobe Fahrlässigkeit des Zensors bei Zulassung einerhöchst straflichen Schrift zum Drucke die Wegnahme dersel-ben nothwendig macken, so mußte der Staat die vollstän-digste Entschädigung gewähren, indem er alle vorhanduenEremplare der Schrift an sich kaufte. Wieferne der Zensordabei zur Mitleidenheit gezogen werden dürste, läßt sichnur in einzelen Fällen nach dem Grade seiner dabei vorkom-menden Verschuldung bestimmen. Ließe sich aber nachweisen,daß der Verleger einer Schrift das für dieselbe
durch Bestechung des Zensors erschlichen habe, so fiele auchnatürlich sein Anspruch auf Entschädigung weg. Vielmehrwäre sowohl er selbst als der Zensor dem Staate deshalbverantwortlich. — Wir haben übrigens die Befuguiß zurfreiwillige» Zcusur hier bloß darum ausgenommen, weilManche die Zensur als ein Sicheruugsmittel für die Schrift-steller in Schutz genommen haben. Furchtsame Autorenmögen also immerhin sich selbst unter die Vormundschaftdes Zensors stellen, wenn sie darin ihre Sicherheit zu fin-den glauben.
S ch l u ß b e m c r k n n g.
Wenn man nach aufmerksamer Prüfung des vorste-henden Entwurfes finden sollte, daß derselbe nicht, al-lem und.jedem Misbranche der Sprache und Schriftmittels der Buchdruckerpresse, vorbeuge, so ist dieß zwarrichtig. Aber eben so richtig ist auch die Behauptung,daß eine Gesetzgebung von solcher Wirksamkeit schlechthinunmöglich. Man müßte geradezu alle Buchdruckerpressenzerschlagen, wenn sie gar nicht mehr gemiSbraucht wer-den sollten. Und was würde selbst dieser GewaltstreichHelsen? Sprache und Schrift würden dennoch immerfort