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siges Exemplar derselben, außer dem für seine Bemü-hung besiimmlen Henorare, vom Drucker zu übersendenist — finden sollte, daß der Abdruck nicht mit der vonihm zensirtcn Handschrift einstimme und Stellen enthalte,die er nach seiner Pflicht nicht hätte können passiren las-sen, so darf er den Vertrieb der Schrift auf so langeuntersagen, bis die nach §. ig. bestimmte höhere Be-hörde, die von ihm deshalb unverzüglich Anzeige erhal-ten, über Vertrieb oder NichtVertrieb derselben entschie-den hat.
§- 22.
Zensur hebt Verantwortlichkeit.
Wegen einer mit Zensur in irgend einem deutschenStaate gedruckten Schrift kann weder der Verfasser »ochdessen Stellvertreter zur Verantwortung gezogen werden,vorausgesetzt, daß der Abdruck mit der zensirten Hand-schrift — die vom Drucker aufzubewahren ist — völligübereinstimme. Daher kann auch Jemand auf die ihmsonst zustehende Zeusurfreihcit verzichten und eine Schrift,von welcher er befürchtet, daß sie ihm in irgend einerHinsicht Verantwortung zuziehen mochte, zu seiner Si-cherstellung zcnsiren lassen. Die Verantwortlichkeil Hafteldann auf dem Zensor, mit Ausnahme des 2l. ange-zeigten Falles.
Anmerkung. Wenn die Verantwortlichkeit bei einer zen-sirten Schrift wegfallen muß, da das vom Zensor ertheilteImxeimsciiv nichts anders als eine vom Staate selbst ge-gebne Erlaubnis! zum Drucke dieser Schrift ist, so darf eine