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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
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siges Exemplar derselben, außer dem für seine Bemü-hung besiimmlen Henorare, vom Drucker zu übersendenist finden sollte, daß der Abdruck nicht mit der vonihm zensirtcn Handschrift einstimme und Stellen enthalte,die er nach seiner Pflicht nicht hätte können passiren las-sen, so darf er den Vertrieb der Schrift auf so langeuntersagen, bis die nach §. ig. bestimmte höhere Be-hörde, die von ihm deshalb unverzüglich Anzeige erhal-ten, über Vertrieb oder NichtVertrieb derselben entschie-den hat.

§- 22.

Zensur hebt Verantwortlichkeit.

Wegen einer mit Zensur in irgend einem deutschenStaate gedruckten Schrift kann weder der Verfasser »ochdessen Stellvertreter zur Verantwortung gezogen werden,vorausgesetzt, daß der Abdruck mit der zensirten Hand-schrift die vom Drucker aufzubewahren ist völligübereinstimme. Daher kann auch Jemand auf die ihmsonst zustehende Zeusurfreihcit verzichten und eine Schrift,von welcher er befürchtet, daß sie ihm in irgend einerHinsicht Verantwortung zuziehen mochte, zu seiner Si-cherstellung zcnsiren lassen. Die Verantwortlichkeil Hafteldann auf dem Zensor, mit Ausnahme des 2l. ange-zeigten Falles.

Anmerkung. Wenn die Verantwortlichkeit bei einer zen-sirten Schrift wegfallen muß, da das vom Zensor ertheilteImxeimsciiv nichts anders als eine vom Staate selbst ge-gebne Erlaubnis! zum Drucke dieser Schrift ist, so darf eine