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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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auch veränderte Auflagen solcher Schriften, die nicht schonvermöge h. 5 8. an sich zensurfrei sind, von neuemzu zensircn, unveränderte aber nicht.

§. 20.

Vierter Fall.

Wenn neue ausländische Schriften in Deutschlandnachgedruckt werden sollen was bei einheimischenüberall nichtzn dulden und jene Schriften nichtetwa vermöge K, 8. zensurftei sind, so hat der Zensor beiPrüfung derselben, so wie der von Ausländern in Deutsch-land herauszugebenden Schriften, insonderheit auch dar-auf zu achten, daß solche Schriften nicht den Fremde»als Mittel dienen, das deutsche Volk in sich selbst zuentzweien, einzele Theile desselben für das Ausland zugewinnen, und dadurch das Interesse des Ganzen zu ge-fährden. Wäre dieß der Fall, so ist ihnen das Imziri-mslnr nicht zu erthcilen.

A n merk u n g. Ausländische heiße» in Deutschland bloß die-jenigen Schriften, die in fremder Sprache außer Deutsch-land gedruckt sind. Da durch den Nachdruck solcher Schrif-ten den Verfassern und Verlegern kein wesentlicher Schadegeschieht, so kann derselbe wohl gestattet werden. DerNachdruck einheimischer Schriften aber gehört zu dem schlecht-hin zu verbietenden Misbrauche der Presse.

Z. 2l.

Fünfter Fall.

Wenn der Zensor dem sogleich »ach Vollendungdes Drucks einer von ihm zensirtcn Schrift ein vvllstän-