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verweigern, auch jene Stelle» nicht schlechtweg' streichenoder »ach seinem Ermessen abändern, sondern er hat nuram Rande zu bemerken, daß jene Stellen entweder weg-gelassen oder vor dem Abdrucke verändert werden müssen.Im letzten Falle sind ihm auf Verlangen die abgeänder-ten Stellen zur nochmaligen Ansicht vorzulegen. Dünktdem Verfasser die vom Zensor gefoderre Weglassung oderAbändrung einer Stelle nicht nöthig, so kann er dieSache der nach §. iz. bestimmten höhern Behörde zurEntscheidung vortragen.
Anmerkung. Das willkürliche Streichen und Aendern, wassich manche Zensoren erlauben, ist durchaus nicht zu dulden.Der Zensor ist ja kein Prazeptor oder Korrektor der Schrift-steller, sondern, wie gesagt, ein vertraulicher Rathqcbcr,der sie von Amts wegen auf dasjenige aufmerksam machensoll, was öffentlichen Anstoß erregen und gerichtliche Ver-antwortung nach sich ziehen könnte. Auch verlieren oft dievon solchen anmaaßenden Zensoren verstümmelten Schriftenihr ganzes Interesse.
§. ly-D ritter Fall. .
Wenn in einer Schrift, die der Zensor für zulässigbefunden, vom Verfasser vor dem Abdrucke oder auchwährend desselben bei der Revision der Korrekturbogennoch Zusätze oder Veränderungen, die nicht bloß dieWorle und den Ausdruck, sondern den Sinn und dieSache selbst betreffen, gemacht werden sollten, so müssenauch diese Zusätze oder Verändrungen dem Zensor vorVollendung des Abdrucks vorgelegt werden. Daher sind