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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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den übrigen Werth der Schrift und die Richtigkeit oderUnrichtigkeit der Behauptungen des Verfassers kein Ur-theil anmaaße».

§. -5-

Anzahl der Z c u s 0 r e n.

In jedem mit einer Buchdruckern versehenen OrteDeutschlands sind wenigstens zwei Zensoren vom Staateanzustellen, und es steht jedem, der eine Schrift druckenlassen will, frei, welchem von beiden er die Zensur die-ser Sehnst übertragen will. Auch kann die Schrift, wennder ein. Zensor das Imprimatur verweigert, dem andern,und wenn es beide verweigern, der nach Z. iz. bestimm-ten höhern Behörde zur Zensur vorgelegt werden. Er-laubt auch diese den Druck nicht, so hat es dabei seinBewenden.

Anmerkung. In den deutschen Universitätsstädten, wo(wie in Leipzig) bisher die Zensur von den Universitätendergestalt ausgeübt wurde, daß entweder jeder Dechant diein seine Fakultät, oder jeder ordentliche Professor die insein Lehrfach einschlagenden Schriften zcnsirtc, kann es zwarbei dieser Einrichtung bleiben. Doch müßt' es auch hierfreistehen, wenn der erste Zensor das Imprimatur verwei-gerte, einen andern zu wählen, damit nicht etwa die zugroße Aengstlichkeit des ersten dem geistigen Verkehre hin-derlich würde.

§. 16.

Verhalte» der Zensoren im Allgemeinen.Die Zensoren sollen ihr Amt überhaupt mit möglich-ster Freistunigkeit (Liberalität) verwalten, nnd zwar ei-