Druckschrift 
Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

§. lZ.

Zweifelhafte Fälle.

Wenn eine Handschrift vom Verfasser oder dessenStellvertreter mit dem Ansprüche auf Imsurfreiheit zumDrucke übergeben wird und es dem Drucker zweifelhaftscheint, ob der Anspruch gegründet sei, so hat der Druk-kcr deshalb sich Raths zu erholen entweder beim Zensorselbst, oder bei der Ortsobrigkeit, oder bei einer hohemdem Zensor selbst vorgesetzten Behörde, woferne der Aus-spruch jener beiden Behörden nicht genügte.

Anmerkung. Welche höhere Bebördc in solchen Fällen dieletzte Entscheidung geben soll, wird in jedem deutschen Bun-desstaate besonders bestimmt. Die Bestimmung müßte aberüberall so geschehen, daß die Entscheidung möglichst schnellund ohne beschwerliche Weitläufigkeiten eingeholt werdenkonnte.

§. 14.

Beschaffenheit der Zensoren.

Die in den deutschen Bundesstaaten anzustellendenZensoren solle» Männer von wissenschaftlicher Bildung,geläutertem Geschmacke, unbestechlicher Redlichkeit undbewährter Vaterlandsliebe sein. Uebrigens aber kommtnichts darauf an, ob der Zensor ein Mann vom Fachesei d. h. gründliche Kenntnisse von dem Gegenstand undInhalt einer zu zcnsirende» Schrift habe. Denn der Zen-sor soll kein Rezensent sein, sondern nur beurtheilcn, obdie Schrift nach den oben (K. 4.) aufgestellten Merkmalenzum Drucke zulässig sei oder nicht, sich aber in Bezug auf